OVG Saarland - Urteil vom 29.07.2010
1 A 185/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 5 S. 1 a.F; FeV a.F. § 28 Abs. 4 Nr. 4 Alt. 1; RL 439/91/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 439/91/EWG Art. 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1528/09

Vereinbarkeit des Regelungsgehalts des § 28 Abs. 4 Nr. 4 Alt. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) a.F. mit Europarecht; Erforderlichkeit des Erlasses eines Aberkennungsbescheids nach vorausgegangener negativer Eignungsprüfung trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 Alt. 1 FeV a.F.; Umdeutung einer als Aberkennung bezeichneten Verfügung

OVG Saarland, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 1 A 185/10

DRsp Nr. 2010/14636

Vereinbarkeit des Regelungsgehalts des § 28 Abs. 4 Nr. 4 Alt. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) a.F. mit Europarecht; Erforderlichkeit des Erlasses eines Aberkennungsbescheids nach vorausgegangener negativer Eignungsprüfung trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 4 Alt. 1 FeV a.F.; Umdeutung einer als "Aberkennung" bezeichneten Verfügung

Die in § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffene Regelung, nach der eine während einer laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ihren Inhaber nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, ist europarechtskonform. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, so fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber die oben bezeichnete Berechtigung, ohne dass es des Erlasses eines Aberkennungsbescheids nach vorausgegangener negativer Eignungsprüfung bedarf. Eine als "Aberkennung" bezeichnete Verfügung kann in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, umgedeutet werden

Tenor

Die Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 - 10 K 1528/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: