BGH - Urteil vom 26.05.2021
VIII ZR 42/20
Normen:
BGB § 557b;
Fundstellen:
MietRB 2021, 258
MietRB 2021, 259
NJW-RR 2021, 1096
NZM 2021, 878
ZMR 2021, 958
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 478/18
LG Ravensburg, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 42/19

Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung

BGH, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 42/20

DRsp Nr. 2021/10184

Vereinbarung einer Indexmiete und Mietänderung

Zur Frage der wirksamen Vereinbarung einer Indexmiete (§ 557b Abs. 1 BGB) und der Geltendmachung einer hierauf gestützten Mietänderung (§ 557b Abs. 3 BGB; im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2017 - VIII ZR 291/16, NJW 2018, 700 Rn. 11).

1. Bei einer Indexmietvereinbarung, bei welcher die Mietentwicklung an die prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindexes geknüpft ist, bedarf es keiner Angabe des Basisjahrs zur Berechnung der Mietänderung.2. Bei einer vereinbarten Nettokaltmiete mit abzurechnenden Betriebskostenvorauszahlungen wird lediglich die Nettokaltmiete von der Indexierung erfasst.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg - 1. Zivilkammer - vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 557b;

Tatbestand

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrags vom 30. März 2007 seit dem 1. Mai 2007 Mieter einer Wohnung des Klägers in Ravensburg. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt seit Mietbeginn 900 €.

Der Formularmietvertrag enthält als Anlage die "Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b BGB " mit (auszugsweise) folgendem Inhalt: