OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.10.2015
2 Ss 644/15
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261;

Verfahren wegen GeschwindigkeitsüberschreitungFahreridentifizierung durch Messfoto (hier von mäßiger Qualität)Beweiserhebung durch ein anthropologisch-morphologisches SachverständigengutachtenAnforderungen an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Fahrereigenschaft des Betroffenen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 2 Ss 644/15

DRsp Nr. 2015/21121

Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Fahreridentifizierung durch Messfoto (hier von "mäßiger Qualität") Beweiserhebung durch ein anthropologisch-morphologisches Sachverständigengutachten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Fahrereigenschaft des Betroffenen

Wurden das Messfoto oder die Vergleichslichtbilder des Sachverständigen nicht gemäß §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG zu einem Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht und wird im Urteil lediglich mitgeteilt, dass das Messfoto von "mäßiger Bildqualität" sei und verschiedene Kriterien geprüft werden konnten "vom Stirnansatz bis zum Oberkörper". Welche Kriterien anhand welcher bildlich erkennbarer Merkmale dies konkret waren, ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils dagegen nicht. Lediglich Stirn, Augenbrauen, sowie der Bereich der Mundpartie mit "hängenden Mundwinkeln" finden überhaupt Erwähnung, genügt die Darstellung der Grundlagen für die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Betroffenen den an sie gestellten Anforderungen nicht.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe