BGH - Beschluss vom 08.03.2023
XII ZB 565/20
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1593 S. 3; EGBGB Art. 13 Abs. 1; FamFG § 107;
Fundstellen:
BGHZ 236, 224
FamRB 2023, 283
FamRZ 2023, 1032
MDR 2023, 777
NJW-RR 2023, 1169
ZEV 2023, 785
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 III 108/16
OLG Hamburg, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 57/20

Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in Bezug auf ihre väterliche Abstammung; Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner infolge einer Doppelehe der iranischen Mutter

BGH, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen XII ZB 565/20

DRsp Nr. 2023/6249

Verfahren zur Berichtigung der Geburtenregistereinträge für die beiden Kinder in Bezug auf ihre väterliche Abstammung; Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner infolge einer Doppelehe der iranischen Mutter

a) Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251).c) Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d.h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet.