BGH - Beschluss vom 08.06.2021
4 StR 68/21
Normen:
StPO § 6; StGB § 22; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 185
NStZ-RR 2021, 251
VRS 2021, 258
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Js 21/20 104 Ks 20/20

Verfahrenshindernis von Amts wegen bei fehlender sachlicher Zuständigkeit; Tatentschluss für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Fallenlassen eines Ziegelsteins von Autobahnbrücke

BGH, Beschluss vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 4 StR 68/21

DRsp Nr. 2021/10167

Verfahrenshindernis von Amts wegen bei fehlender sachlicher Zuständigkeit; Tatentschluss für gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Fallenlassen eines Ziegelsteins von Autobahnbrücke

1. Soll eine nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit ändernde Verbindung erfolgen, kann dies, wenn die Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren Gerichts gehören, nur nach § 4 Abs. 2 S. 2 StPO durch eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgen.2. Im Fall des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bei Außeneinwirkungen, die nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik eines Fahrzeugs gekennzeichnet sind, eine verkehrsspezifische Gefahr nur dann zu bejahen, wenn der Fortbewegung des vom Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 2020, soweit es ihn betrifft,

a)

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

aa) bb) b) c) 2.