BVerfG - Beschluß vom 26.10.1995
1 BvR 1348/95
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 § 4 ;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 271
DAR 1996, 92
DRsp II(286)274b
DVBl 1996, 558
EuGRZ 1996, 119
NJW 1996, 651
NVwZ 1996, 371
NZV 1996, 155
NuR 1996, 507
VerkMitt 1996, 25
ZUR 1996, 84
ZfS 1996, 156

Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit

BVerfG, Beschluß vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1348/95

DRsp Nr. 1996/19640

Verfassungsfragen zum gesetzgeberischen Unterlassen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit

Die vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen zur Begrenzung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen sind nicht gänzlich ungeeignet oder unzureichend, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und damit das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Verkehrsteilnehmern zu schützen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 § 4 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Verkehrsclubs D. Er macht im eigenen Namen geltend, er werde in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil in der Straßenverkehrsordnung keine niedrigeren Geschwindigkeitsbeschränkungen als die jetzt geltenden festgesetzt worden seien. Die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen gewährleisteten den Verkehrsteilnehmern, vor allem Fußgängern und Radfahrern keinen hinreichenden Schutz.

Der Verordnungsgeber habe die ihm obliegende Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) evident verletzt. Durch weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzungen lasse sich die Zahl der Verkehrsunfälle sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ortschaften deutlich verringern.