I. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Verkehrsclubs D. Er macht im eigenen Namen geltend, er werde in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt, weil in der Straßenverkehrsordnung keine niedrigeren Geschwindigkeitsbeschränkungen als die jetzt geltenden festgesetzt worden seien. Die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen gewährleisteten den Verkehrsteilnehmern, vor allem Fußgängern und Radfahrern keinen hinreichenden Schutz.
Der Verordnungsgeber habe die ihm obliegende Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) evident verletzt. Durch weitergehende Geschwindigkeitsbegrenzungen lasse sich die Zahl der Verkehrsunfälle sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ortschaften deutlich verringern.
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