BVerfG - Beschluß vom 04.09.1981
2 BvR 908/81
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 78
ZfS 1982, 189
Vorinstanzen:
I. AG Weilheim - Beschluß vom 06.05.1981 - 1 Cs 59 Js 9677/81II. LG München II - Beschluß vom 14.07.1981 - 1 Qs 75/81,

Verfassungsmäßigkeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO

BVerfG, Beschluß vom 04.09.1981 - Aktenzeichen 2 BvR 908/81

DRsp Nr. 1994/2653

Verfassungsmäßigkeit der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO

1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist eine Präventivmaßnahme, die von einer endgültigen strafgerichtlichen Maßnahme wesensverschieden ist. Sie soll der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren. Dies begegnet angesichts der besonderen Gefahren, die durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr drohen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Demgegenüber müssen Nachteile, die einem Beschuldigten in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 111a ;

Gründe: