LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.06.2021
3 Sa 244/20
Normen:
ZPO § 233; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; VVG §153 Abs. 2 Satz1 Hs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 574
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1885 c/17

Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen mit unechter RückwirkungGleichbehandlungsgrundsatz und gesetzliche StichtagsregelungenZulässigkeit des Wegfalls der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 244/20

DRsp Nr. 2021/11262

Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen mit unechter Rückwirkung Gleichbehandlungsgrundsatz und gesetzliche Stichtagsregelungen Zulässigkeit des Wegfalls der Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

1. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.2. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG enthaltene Stichtagsregelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.3. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen für den arbeitgeberfinanzierten Teil der Tarife A∙N 1.5 und A∙N 2.1 der Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG (VDU) vor. Für diese Tarife wird die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchgeführt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.05.2018 - 4 Ca 1885 c/17 - wird unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 233; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; VVG §153 Abs. 2 Satz1 Hs. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand