BVerfG - Beschluß vom 21.12.2004
1 BvR 2652/03
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 70
JR 2005, 332
NJW 2005, 349
NVwZ 2005, 441
NZV 2005, 270
StV 2005, 383
ZfS 2005, 149
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ss 215/03
AG Kandel, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7084 Js 9433/03

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung einer Geldbuße wegen Fahrens unter Einfluss von Cannabis

BVerfG, Beschluß vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2652/03

DRsp Nr. 2005/1112

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Festsetzung einer Geldbuße wegen Fahrens unter Einfluss von Cannabis

1. § 24a Abs. 2 S. 1 u. 2 StVG ist nicht wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, wenn die Regelung dahin ausgelegt wird, dass eine Wirkung in ihrem Sinne nur vorliegt, wenn eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die es als möglich erscheinen läßt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war.2. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist nur eine Auslegung dieser Norm, die die Feststellung einer Konzentration von THC im Blut erfordert, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen läßt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit einschränkt war. Da dies in der Wissenschaft erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen wird, ist eine Verurteilung verfassungswidrig, die darauf beruht, dass im Blut des Fahrzeugführers THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden ist.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).