BVerfG - Beschluß vom 10.11.1995
2 BvR 1236/95
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StVollzG § 4 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 1 § 102 Abs. 1 § 161 ;
Fundstellen:
StV 1996, 499
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - Auswärtige StVK Straubing - Beschluß vom 10.03.1995 - 3 StVK 154/93 (4),
OLG Nürnberg, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 438/95

Verfassungsrechtliche Grenzen der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1236/95

DRsp Nr. 1996/3127

Verfassungsrechtliche Grenzen der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

1. § 102 Abs. 1 StVollzG wird in verfassungsrechtlich bedenkenfreier Weise durch die einzelnen Verhaltenspflichten ausgefüllt, die sich teils unmittelbar aus dem Strafvollzugsgesetz selbst, teils aus Anordnungen der Vollzugsbehörden ergeben, die auf die Bestimmungen des StVollzG gegründet sind.2. Der Austausch von Gegenständen unter Gefangenen ist durch § 83 Abs. 1 StVollzG dahin geregelt, daß nur die Annahme der Zustimmung der Behörde unterstellt ist. Ein Gefangener kann somit davon ausgehen, daß nach dem StVollzG die Abgabe von Gegenständen nicht unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen generell verboten ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StVollzG § 4 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 1 § 102 Abs. 1 § 161 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme.

I. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine langjährige Freiheitsstrafe. Das Strafende ist auf den 3. Januar 2000 vorgemerkt.