BVerfG - Beschluß vom 22.05.1995
2 BvR 195/92
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; StGB §§ 74 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 246
NZV 1996, 203
VRS 90, 3
VerkMitt 1995, 81
Vorinstanzen:
I. AG Paderborn - Beschluß vom 29.11.1991 - 23 Ds 32 Js 2965/90 (230/91),
LG Paderborn, vom 06.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 280/91

Verfassungsrechtliche Prüfung der nachträglich angeordneten Einziehung eines Pkw

BVerfG, Beschluß vom 22.05.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 195/92

DRsp Nr. 1996/4002

Verfassungsrechtliche Prüfung der nachträglich angeordneten Einziehung eines Pkw

Zu der Frage der Verhältnismäßigkeit einer Entziehung eines Pkw, wenn im Hinblick auf die zunächst vorbehaltene Einziehung eine erteilte Anweisung auf Veräußerung des Pkw ohne Verschulden nicht befolgt wird.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; StGB §§ 74 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die nachträglich angeordnete Einziehung eines Pkw (§S 74, 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 StGB). Sie wirft insbesondere die Frage auf, welche Anforderungen sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Durchführung des Einziehungsverfahrens ergeben, wenn eine im Hinblick auf die zunächst vorbehaltene Einziehung erteilte Anweisung ohne Verschulden nicht befolgt wird.