BVerfG - Beschluß vom 07.07.1995
2 BvR 326/92
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 GG ; StPO § 136 § 163a § 243 Abs. 4 § 261 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 449
NStZ 1995, 555
StV 1995, 505
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ds 31 Js 797/91 (200/91
II. OLG Hamm 22. Januar 1992 4 Ss 1400/91,

Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

BVerfG, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 326/92

DRsp Nr. 1995/8679

Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

Es verstößt gegen das verfassungsrechtlich geschützte Schweigerecht des Angeklagten, wenn als Indiz für seine Täterschaft gewertet wird, daß er keine Erklärung dafür gegeben hat, wie in seinem Fahrzeug aufgefundene Betäubungsmittel dort hingelangt sind und daß er während der lange andauernden Durchsuchung seines Fahrzeugs keinen Hinweis darauf gegeben habe, daß er mit dem Haschisch nichts zu tun habe.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 GG ; StPO § 136 § 163a § 243 Abs. 4 § 261 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung.

1. Durch Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 17. September 1991 wurden die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 20 DM (Beschwerdeführer zu 1.) und 50 Tagessätzen zu je 40 DM (Beschwerdeführer zu 2.) verurteilt.

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils lauten wie folgt: