OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2010
I-5 W 77/10
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 110/10

Verfügungsgrund bei Herausgabe eines Pkw

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen I-5 W 77/10

DRsp Nr. 2011/2272

Verfügungsgrund bei Herausgabe eines Pkw

Die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung des Herausgabeanspruches lässt sich nicht (allein) aus dem mit der Weiterbenutzung verbundenen Wertverlust herleiten. Nur dann, wenn durch den Gebrauch die Sachsubstanz so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt wird, kann eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe an den Sequester gerechtfertigt sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.09.2010 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.09.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf bis 3.100,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit einem am 19.08.2010 beim Landgericht Essen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Antragsgegner die Herausgabe eines Pkw Audi Q 7 (amtl. Kennzeichen ####) nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugschein an sich verlangt.

In der Nacht zum 20.08.2010 ist das Fahrzeug unter Verwendung eines Zweitschlüssels vom Grundstück des Antragsgegners in den Besitz der Antragstellerin verbracht worden. Die Einzelheiten sind streitig.