LAG Hamm - Beschluss vom 05.05.2023
14 Ta 368/22
Normen:
BGB § 611a;
Fundstellen:
AA 2023, 118
EzA-SD 2024, 15
FA 2023, 148
ZIP 2023, 2120
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 269/22

Vergütung für geleistete Arbeit eines Arbeitnehmers als ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen 14 Ta 368/22

DRsp Nr. 2024/9365

Vergütung für geleistete Arbeit eines Arbeitnehmers als ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis

Im Fall eines zur Aufrechnung gestellten bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs, dessen Rechtsgrund davon abhängen kann, ob ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bestanden hat oder nicht, hat das Arbeitsgericht durch Vorbehaltsurteil zunächst über den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zu entscheiden, soweit es für die Entscheidung über die Berechtigung der Aufrechnung auf diese Vorfrage ankommt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 10. Oktober 2022 (2 Ca 269/22) aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für derzeit zulässig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das Land A die Kosten der Streithilfe.

Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 202,50 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beklagte und den Streithelfer zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a;

Gründe