OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.04.2023
5 A 3180/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -5; StVO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 2939/19

Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr hinsichtlich Kostenerstattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 5 A 3180/21

DRsp Nr. 2023/5334

Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Einleitung der Abschleppmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr hinsichtlich Kostenerstattung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 154,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 -5; StVO § 42 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2023 - 5 A 2941/21 -, juris, Rn. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194.