BGH - Beschluss vom 16.12.2015
4 StR 227/15
Normen:
OWiG § 20; OWiG § 79 Abs. 3; GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 25;
Fundstellen:
BGHSt 61, 100
DAR 2016, 212
NJW 2016, 1188
NStZ 2016, 476
NStZ 2016, 6
NStZ-RR 2016, 5
NZV 2016, 342
VRS 2016, 149

Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots bei gleichzeitigem Entscheid über zwei in Tatmehrheit stehenden Ordnungswidrigkeiten; Ausschluss der Verhängung mehrerer Fahrverbote in derselben gerichtlichen Entscheidung

BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 4 StR 227/15

DRsp Nr. 2016/3595

Verhängung eines einheitlichen Fahrverbots bei gleichzeitigem Entscheid über zwei in Tatmehrheit stehenden Ordnungswidrigkeiten; Ausschluss der Verhängung mehrerer Fahrverbote in derselben gerichtlichen Entscheidung

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

Tenor

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

Normenkette:

OWiG § 20; OWiG § 79 Abs. 3; GVG § 121 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 25;

Gründe

1. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen am 24. November 2014 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 160 Euro und wegen einer weiteren Tat der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt. Daneben hat es gesondert für beide Taten jeweils ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.