OLG Hamm - Beschluss vom 17.09.2015
1 RBs 138/15
Normen:
StVG § 25 Abs. 1; OWiG § 79;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 6
NStZ-RR 2016, 28
NVwZ 2015, 9
NZV 2016, 348
Vorinstanzen:
AG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen 14 OWi 5/15

Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung durch Begehung mehrerer kleiner Rechtsverstöße in kurzer Zeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 138/15

DRsp Nr. 2015/18779

Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung durch Begehung mehrerer kleiner Rechtsverstöße in kurzer Zeit

1. Eine beharrliche Pflichtverletzung i. S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht.2. Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden.