OLG Düsseldorf - Beschluß vom 02.12.1999
2b Ss (OWi) 333/99 - (OWi) 131/99 I
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 ; StVO § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 382
VRS 98, 373

Verhalten an einem Fußgängerüberweg

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 02.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 333/99 - (OWi) 131/99 I

DRsp Nr. 2000/2825

Verhalten an einem Fußgängerüberweg

»1. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des sachlichen Rechts. 2. Zur Feststellung eines fehlerhaften Verhaltens des Fahrzeugführers an einem Fußgängerüberweg.«

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 ; StVO § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der zulässige Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Am 12. Januar 1999 gegen 16.25 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw in Düsseldorf die Gerresheimer Straße/Wetterstraße in Fahrtrichtung Ackerplatz.

Hierbei übersah er eine ältere Dame, die aus Sicht des Betroffenen rechts am Fahrbahnrand stand, um den dortigen Fußgängerüberweg in Richtung Langestraße zu überqueren. Bei Herannahen des Betroffenen mit seinem Fahrzeug stand die Fußgängerin bereits ca. vier Sekunden am Fahrbahnrand und mußte mit dem Überqueren der Fahrbahn abwarten, bis der Betroffene den Fußgängerüberweg mit seinem Fahrzeug passiert hatte."