OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.05.2004
10 U 214/03
Normen:
StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2005, 1597
VersR 2005, 1597
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 50/02

Verhalten von Kraftfahrern beim Passieren einer Engstelle

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 10 U 214/03

DRsp Nr. 2006/7065

Verhalten von Kraftfahrern beim Passieren einer Engstelle

1. Passieren zwei entgegen kommende Kraftfahrer eine Engstelle, so müssen sie mit gebotener Rücksicht ( § 1 Abs. 2 StVO) bei langsamer Fahrweise möglichst weit rechts fahren. Dabei muß auch derjenige Fahrer, auf dessen Seite sich kein Hindernis befindet, dem entgegenkommenden Verkehr rechtzeitig und weit genug rechts ausweichen.2. Kommt es zu einem Unfall, weil die beiden Fahrzeugführer im Begegnungsverkehr gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen haben, so haben sie beide den Unfall verursacht. Eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten desjenigen Kraftfahrers, der in seiner Fahrbahn kein Hindernis hatte, ist jedenfalls dann angemessen, wenn derjenige Kraftfahrer, der ein Hindernis auf seiner Fahrbahn hatte, noch versucht hat, diesem auszuweichen, wohingegen der entgegen kommende Kraftfahrer nach links ausgeschert ist.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21. August 2003 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.