BGH - Urteil vom 19.11.1997
IV ZR 357/96
Normen:
BGB § 852 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 7
DB 1998, 188
DRsp I(147)341c
MDR 1998, 347
NJW 1998, 1142
NZV 1998, 108
VRS 94, 323
VersR 1998, 377
WM 1998, 871
ZIP 1998, 111
r+s 1998, 87
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Verhandlungen über einen abtrennbaren Teil

BGH, Urteil vom 19.11.1997 - Aktenzeichen IV ZR 357/96

DRsp Nr. 1998/1602

Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Verhandlungen über einen abtrennbaren Teil

»Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Kaskoversicherer eines Flugzeugs Cesana 182, das im Eigentum ihres Versicherungsnehmers steht. Wegen eines am 6. September 1992 eingetretenen Schadens am Flugzeug hat sie an den Versicherungsnehmer 25.084,07 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nimmt sie mit der am 3. August 1993 eingereichten Klage den Beklagten gemäß § 67 VVG in Regreß. Dieser hatte am Schadenstag das Flugzeug mit Einverständnis des Versicherungsnehmers geführt und auf einem Flug nach B. auf dem Flugplatz in S. einen Zwischenstop eingelegt. Er hatte das Flugzeug auf dem Flugplatzgelände abgestellt und dabei die Handbremse betätigt. Nach einiger Zeit setzte sich die Maschine auf dem abschüssigen Gelände von selbst in Bewegung und rollte rückwärts gegen ein anderes Flugzeug.