Die Klägerin ist Kaskoversicherer eines Flugzeugs Cesana 182, das im Eigentum ihres Versicherungsnehmers steht. Wegen eines am 6. September 1992 eingetretenen Schadens am Flugzeug hat sie an den Versicherungsnehmer 25.084,07 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen nimmt sie mit der am 3. August 1993 eingereichten Klage den Beklagten gemäß § 67 VVG in Regreß. Dieser hatte am Schadenstag das Flugzeug mit Einverständnis des Versicherungsnehmers geführt und auf einem Flug nach B. auf dem Flugplatz in S. einen Zwischenstop eingelegt. Er hatte das Flugzeug auf dem Flugplatzgelände abgestellt und dabei die Handbremse betätigt. Nach einiger Zeit setzte sich die Maschine auf dem abschüssigen Gelände von selbst in Bewegung und rollte rückwärts gegen ein anderes Flugzeug.
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