Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn -
und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht,
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