OLG Köln - Urteil vom 06.11.2015
20 U 134/14
Normen:
VVG § 12 Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 384/13

Verjährung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2015 - Aktenzeichen 20 U 134/14

DRsp Nr. 2016/15271

Verjährung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

1. Rentenzahlungsansprüche im Rahmen eines mit einem Lebensversicherer geschlossenen Versicherungsvertrages verjährten nach dem bis Ende 2007 geltenden § 12 Abs. 1 VVG a.F. innerhalb von fünf Jahren, wobei die Verjährung mit Schluss des Jahres begann, in dem Leistung verlangt werden konnte. Ab 2008 gelten grundsätzlich die §§ 195, 199 BGB. 2. Ein Versicherer schuldet eine Beteiligung an den Bewertungsreserven frühestens mit Inkrafttreten des § 153 VVG und damit erst am 01.01.2008.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 384/13 - wird teilweise zurückgewiesen,

und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht,