OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2016
12 U 134/16
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 195; BGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2017, 176
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13/16

Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gegen den Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 134/16

DRsp Nr. 2016/19943

Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gegen den Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

Zu den Voraussetzungen der Verjährung eines Bereicherungsanspruchs nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Lebensversicherungsvertrag.

1. Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen des Widerspruchs gegen einen Kapitallebensversicherungsvertrag verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach Ausübung des Widerrufsrechts. 2. Im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und § 5 Abs. 5 VVG a.F. ist nicht von einer unsicheren Rechtslage auszugehen, die die Erhebung einer Klage unzumutbar gemacht hätte (a.A. OLG Stuttgart - 7 U 110/14 - 28.02.2015).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 13/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.