OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2015
22 U 35/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 129/13

Verjährung von Regressansprüchen der öffentlichen Hand aus einem Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 22 U 35/14

DRsp Nr. 2015/12386

Verjährung von Regressansprüchen der öffentlichen Hand aus einem Verkehrsunfall

1. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 BGB zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. 2. Dabei verjähren eigene Schadensersatzansprüche und auch Ausgleichsansprüche gem. § 426 Abs. 1 BGB wegen der Entschädigung Dritter in gleichem Umfang.

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Das klagende Land kann die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.