OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2017
11 U 23/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 199; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 87/16

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 11 U 23/17

DRsp Nr. 2017/9843

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs

Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, dass die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG auch für in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfasst sind. Das gilt auch insoweit, als nach einem geschlossenen Abfindungsvergleich zukünftige unfallbedingte Verdienstausfallansprüche von der Abfindung gerade nicht erfasst werden sollten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.076,30 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 252; BGB § 199; BGB § 195;

Gründe

I.

1. 2. 3.