Der Kläger, ein früherer Seemann aus Ghana, erlitt im Januar 1978 auf See einen Unfall, bei dem er sich einen Bruch des linken Oberschenkels zuzog. Er wurde deswegen im Krankenhaus in E., dessen Träger die Beklagte ist, stationär behandelt. Dabei wurde am 16. Februar 1978 eine Marknagelung durchgeführt. Wegen verbliebener Beschwerden am linken Oberschenkel unterzog sich der Kläger unter anderem im August 1986 einer ärztlichen Untersuchung. Dabei wurde ihm mitgeteilt, daß die Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus der Beklagten im Februar 1978 zurückzuführen seien.
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15. Juni 1988 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Einstandspflicht für die fehlerhafte Behandlung anzuerkennen. Die Beklagte versprach daraufhin, ihre Verantwortlichkeit zu prüfen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 lehnte sie sodann ihre Haftung ab.
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