BGH - Urteil vom 06.07.1993
VI ZR 306/92
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1a, Gütestelle 2
BGHR BGB § 212 Abs. 2 Güteverfahren 1
BGHZ 123, 337
DRsp I(112)186e
MDR 1994, 95
MDR 1994, 96
NJW-RR 1993, 1495
VersR 1993, 1291
WM 1993, 2013
ZfS 1993, 329

Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

BGH, Urteil vom 06.07.1993 - Aktenzeichen VI ZR 306/92

DRsp Nr. 1993/2521

Verjährungsunterbrechung durch Anbringung eines Güteantrags

»Die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrages bei der als Gütestelle eingerichteten Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg unterbricht die Verjährung auch dann, wenn der Anspruchsgegner dort keinen Gerichtsstand nach der Zivilprozeßordnung besitzt.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a;

Tatbestand:

Der Kläger, ein früherer Seemann aus Ghana, erlitt im Januar 1978 auf See einen Unfall, bei dem er sich einen Bruch des linken Oberschenkels zuzog. Er wurde deswegen im Krankenhaus in E., dessen Träger die Beklagte ist, stationär behandelt. Dabei wurde am 16. Februar 1978 eine Marknagelung durchgeführt. Wegen verbliebener Beschwerden am linken Oberschenkel unterzog sich der Kläger unter anderem im August 1986 einer ärztlichen Untersuchung. Dabei wurde ihm mitgeteilt, daß die Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung im Krankenhaus der Beklagten im Februar 1978 zurückzuführen seien.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 15. Juni 1988 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Einstandspflicht für die fehlerhafte Behandlung anzuerkennen. Die Beklagte versprach daraufhin, ihre Verantwortlichkeit zu prüfen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 lehnte sie sodann ihre Haftung ab.