I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft freigesprochen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass zu Unrecht ein Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung angenommen wurde.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 OWiG statthafte, im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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