Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Am 25. April 1984 trafen die Parteien eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit. Diese endete durch Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 1985.
Mit am 16. April 1987 eingereichter und am 4. Januar 1988 zugestellter Klage hat der Kläger auf Grund der vorgenannten Vereinbarung Zahlung von Provisionen für vermittelte Abschlüsse in der Zeit von Januar bis Juni 1985 in Höhe von 32599, 10 DM einschließlich ausgerechneter Zinsen begehrt; im Wege der Stufenklage hat er Auskunft über Erst- und Folgeaufträge des Beklagten mit von ihm vermittelten Auftraggebern in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 und Bezahlung der sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Vergütung verlangt.
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