BGH - Urteil vom 27.05.1993
I ZR 100/91
Normen:
BGB § 209 Abs. 1; ZPO § 270 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 1993, 1622
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 Demnächst 7
DRsp I(112)186c
DRsp IV(413)225Nr.4a
MDR 1994, 725
NJW 1993, 2320
VersR 1993, 1366
WM 1993, 1738
ZfBR 1995, 262

Verjährungsunterbrechung trotz verspäteter Klagezustellung bei rechtzeitiger Vorschußzahlung

BGH, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen I ZR 100/91

DRsp Nr. 1993/2611

Verjährungsunterbrechung trotz verspäteter Klagezustellung bei rechtzeitiger Vorschußzahlung

»Eine vier Tage nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellte Klage ist im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO mit verjährungsunterbrechender Wirkung demnächst zugestellt, wenn der Kostenvorschuß für die mehrere Monate zuvor eingereichte Klage zwei Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingezahlt worden war.«

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 1; ZPO § 270 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro. Am 25. April 1984 trafen die Parteien eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit. Diese endete durch Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 1985.

Mit am 16. April 1987 eingereichter und am 4. Januar 1988 zugestellter Klage hat der Kläger auf Grund der vorgenannten Vereinbarung Zahlung von Provisionen für vermittelte Abschlüsse in der Zeit von Januar bis Juni 1985 in Höhe von 32599, 10 DM einschließlich ausgerechneter Zinsen begehrt; im Wege der Stufenklage hat er Auskunft über Erst- und Folgeaufträge des Beklagten mit von ihm vermittelten Auftraggebern in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1986 und Bezahlung der sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Vergütung verlangt.