OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.03.2016
2 Ss-OWi 1059/15
Fundstellen:
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 5524/15

Verkehrsordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Auswertung durch private Ordnungsbehörde als Herrin des Verfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 1059/15

DRsp Nr. 2016/8911

Verkehrsordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren; Auswertung durch private Ordnungsbehörde als Herrin des Verfahrens

1. Verkehrsüberwachung ist Aufgabe der staatlichen Ordnungsbehörden (§ 47 OWiG, § 26 StVG).2. Bei der Hinzuziehung von sog. privaten Dienstleistern muss die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleiben.3. Kern der Verkehrsmessung ist neben der Entscheidung wann, wo und wie gemessen wird, die Auswertung und Bewertung der vom Messgerät erzeugten Falldateien.4. Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist nämlich die Falldatei in ihrer lesbaren Auswertung in der Gerichtsakte (i.d.R. in Form eines Lichtbildes mit den Messdaten). Die Ordnungsbehörde muss deswegen im Besitz der Falldateien sein und sie muss über die Bewertung der Falldatei hinaus die Authentizität der Umwandlung der Falldateien in ihrer lesbaren Form sicherstellen und garantieren.5. Überlässt die Ordnungsbehörde gesetz- und erlasswidrig ihre Kernaufgabe sog. privaten Dienstleistern, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, da die Auswertung der Falldatei durch die Ordnungsbehörde nachgeholt werden kann.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn wird das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. Juli 2015 aufgehoben.