OLG Celle - Beschluss vom 29.06.2015
2 Ss (OWi) 313/15
Normen:
StVG § 24; StVO § 23 Abs. 1b S. 1-2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; BKatV § 1 Nr. 247;

Verkehrsordnungswidrigkeit durch Mitsichführen eines betriebsbereiten Smartphones mit eingeschalteter Blitzer-App

OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15

DRsp Nr. 2015/20591

Verkehrsordnungswidrigkeit durch Mitsichführen eines betriebsbereiten Smartphones mit eingeschalteter Blitzer-App

1. Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sog. "Blitzer-App" installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist. 2. "Blitzer-Apps" dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges bei gleichzeitigem betriebsbereiten Mitsichführen eines für die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten technischen Gerätes schuldig ist.

4. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 23 Abs. 1b S. 1-2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; BKatV § 1 Nr. 247;

Gründe:

I.