VGH Bayern - Urteil vom 03.07.2015
11 B 14.2809
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1a; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; Verf BY Art. 141 Abs. 3 S. 1; NatSchG BY Art. 30 Abs. 2; WaldG BY Art. 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.04.2014

Verkehrsrechtliches Verbot des Radfahrens in einem Waldgebiet

VGH Bayern, Urteil vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 11 B 14.2809

DRsp Nr. 2015/15220

Verkehrsrechtliches Verbot des Radfahrens in einem Waldgebiet

Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn es der Erholung und nicht kommerziellen oder rein sportlichen Zwecken dient und soweit die Radfahrer mit Natur und Landschaft pfleglich umgehen. Das Radfahren auf hierfür grundsätzlich geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. April 2014 wird die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 10. Januar 2014 insoweit aufgehoben, als sie das Verbot für den Radverkehr betrifft.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1a; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; Verf BY Art. 141 Abs. 3 S. 1;