VGH Bayern - Beschluss vom 07.07.2021
11 ZB 19.749
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 17.3470

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms in einem reinen Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 19.749

DRsp Nr. 2021/11296

Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms in einem reinen Wohngebiet

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger, deren Wohnungen in einem reinen Wohngebiet liegen und im Süden unmittelbar an die im Stadtgebiet der Beklagten gelegene A H1. Straße (A. Straße) angrenzen, begehren weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrslärms.

Die Verkehrs- und Lärmbelastung in der A. Straße war bereits mehrfach Gegenstand von Bürgerversammlungen und Beratungen des zuständigen Bezirksausschusses sowie des Stadtrats des Beklagten. Diese plant seit längerem den Umbau der A. Straße ("erstmalige Herstellung"), in dessen Zuge sie bereits im Jahr 2011 prognostische Lärmberechnungen angestellt hatte. Eine Verkehrszählung am 7. Oktober 2010 ergab im Abschnitt zwischen Z H1.straße und K Hellip-Straße, in dem sich auch die Wohnungen der Kläger befinden, eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 6.800 Kfz/24h.