BGH vom 26.03.1987
III ZR 14/86
Normen:
BGB §§ 823, 839 ; FStrG § 3 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 2
VersR 1987, 934
ZfS 1987, 261

Verkehrssicherungs- und Räumpflicht des Trägers der Straßenbaulast bei winterlichen Straßenverhältnissen

BGH, vom 26.03.1987 - Aktenzeichen III ZR 14/86

DRsp Nr. 1994/4285

Verkehrssicherungs- und Räumpflicht des Trägers der Straßenbaulast bei winterlichen Straßenverhältnissen

Bei dem in § 3 Abs. 3 FStrG enthaltenen, an den Träger der Straßenbaulast gerichteten Auftrag, die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte nach besten Kräften zu räumen und zu streuen, handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, aus deren Befolgung keine sicheren Schlüsse auf das Bestehen einer Streupflicht an einer bestimmten Straßenstelle gezogen werden können.

Normenkette:

BGB §§ 823, 839 ; FStrG § 3 ; GG Art. 34 ;

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Auch bietet die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

Es mag sein, daß die Zweifel des Berufungsgerichts an der Unfallschilderung des Klägers unberechtigt sind. Das kann jedoch auf sich beruhen. Letztlich hat das Berufungsgericht zu Recht eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landschaftsverbandes verneint.