OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
22 U 91/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 133
VersR 1999, 119
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 106/96

Verkehrssicherungspflicht bei Schneeglätte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 91/97

DRsp Nr. 1998/4781

Verkehrssicherungspflicht bei Schneeglätte

Ein Betriebsinhaber genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn bei Schneeglätte Fahrbahn und Zuwegung zu der Versandabteilung gestreut sind, so daß der Versand gefahrlos aufgesucht werden kann; er ist nicht verpflichtet, Freiflächen, die nicht für den Fahrverkehr oder als Kundenparkplatz bestimmt sind, in den Winterdienst einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Sachverhalt:

Der Kl sollte am 23.11.1993 gegen 8.40 Uhr bei der Bekl eine Ladung abholen. Auf dem etwa 500m x 400m großen Betriebsgelände der Bekl befinden sich verschiedene Gebäude und Freiflächen. In den Frühstunden hatte es leicht geschneit. Die Zufahrt und die Zuwegung zum Versand war gestreut. Der Kl stellte seinen Lkw etwa 12m vom Versand entfernt auf einer nicht gestreuten Freifläche ab. Auf einer dort befindlichen Abdeckplatte glitt der Kl aus und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Er verlangt deshalb von der Bekl ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Größenordnung er erstinstanzlich mit 15.000 DM, zweitinstanzlich mit 7.500 DM beziffert hat.

Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist formgerecht eingelegt und entspricht den Anforderungen des § 518 Abs. 4 . Die Berufungsschrift ist entgegen der Annahme der Beklagten auch von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet.