Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und begründet worden (§ 519 ZPO) Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt des Unfalles am 7.4.1992 war das Sächsische Straßengesetz vom 21.1. 1993, welches die Verkehrssicherungspflicht auf Straßen hoheitlich ausgestaltet, noch nicht in Kraft. Daher handelt es sich bei der Straßenverkehrssicherungspflicht im Zeitpunkt des Unfalles um ein privatrechtliches Rechtsinstitut; Haftungsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB (Bergmann/Schumacher DtZ 1994, 2, 4) .
1. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
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