OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1993
18 U 106/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)411a
OLGReport-Düsseldorf 1994, 201
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Aufkantungen zwischen Straße und Gleisbereich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 18 U 106/93

DRsp Nr. 1995/1456

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Aufkantungen zwischen Straße und Gleisbereich

»Im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht reicht eine farbliche Abgrenzung zwischen im Niveau abgesetzten Fahrbahnen (hier: gesonderter Gleiskörper).«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Der Kläger Mi T befuhr am 14. April 1990 gegen 20.40 Uhr mit einem Motorroller (Vespa) des Klägers Ma T die K-Straße in Düsseldorf in Richtung Innenstadt. In Höhe des Hauses Nr. 154 erlitt er einen Unfall, wobei er schwere körperliche Schäden davon trug (mehrere Schädelbrüche und Hirnblutungen). Beide Kläger führen den Unfall auf den damaligen Straßenzustand zurück und machen die beklagte Stadt dafür verantwortlich.