OLG Hamm - Urteil vom 18.08.2015
9 U 169/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DAR 2015, 640
NJW 2015, 10
r+s 2015, 521
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 44/14

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Einzelhandelsgeschäfts im Hinblick auf die Sicherung von Einkaufswagen nach Geschäftsschluss

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 9 U 169/14

DRsp Nr. 2015/16736

Verkehrssicherungspflicht des Inhabers eines Einzelhandelsgeschäfts im Hinblick auf die Sicherung von Einkaufswagen nach Geschäftsschluss

Verkehrssicherungspflicht des Ladenbetreibers für Einkaufswagen im Hinblick auf die Verhinderung einer unbefugten Benutzung durch Dritte und Verhinderung eines unbeabsichtigten Wegrollens nach Geschäftsschluss

Der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts muss dafür Sorge tragen, dass Einkaufswagen nach Geschäftsschluss sicher abgestellt werden. Dieser Pflicht genügt er nicht, wenn das Seil, das die Einkaufswagen vor dem Herausrollen sichern soll, nicht durch ein Schloss gesichert ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 0 44/14) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.306,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu 80 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.