I.
Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 2 einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2000 EUR und einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 133,66 EUR. Gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 bestehen jedoch weder Schmerzensgeld - noch Schadensersatzansprüche.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten Ziffer 1 keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.
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