Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Fahrbahnen im Beitrittsgebiet
OLG Naumburg, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 6 U 230/94
DRsp Nr. 1995/9885
Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Fahrbahnen im Beitrittsgebiet
»Angesichts der jedermann bekannten Straßen- und Fahrbahnverhältnisse im Beitrittsgebiet ist erst dann eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen, wenn völlig unerwartete und atypische Gefahrenquellen auftauchen, mit denen auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechnen muß.«