OLG Köln - Beschluß vom 18.12.1995
16 W 62/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)452b
OLGR 1996, 68
OLGReport-Köln 1996, 68
VersR 1996, 1425
ZfS 1996, 288

Verkehrssicherungspflicht in Straßenbahnzügen

OLG Köln, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 16 W 62/95

DRsp Nr. 1996/20598

Verkehrssicherungspflicht in Straßenbahnzügen

»Straßenbahnunternehmen müssen sicherstellen, daß nachts auch die hinteren Wagen längerer Züge in kürzeren Abständen daraufhin kontrolliert werden, ob sich etwa Gefahrenquellen für hilflose Fahrgäste (Betrunkene usw.) entwickeln können. Kann sich in einem der hinteren Wagen über mehrere Minuten ein Brand ausbreiten, ohne daß der Fahrer des Straßenbahnzuges dies bemerken und Hilfe organisieren kann, so hat das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen wegen eines Unfalls in Anspruch, den er am 21.12.1992 in einem Straßenbahnzug der Linie .. in K. erlitt.