BGH - Urteil vom 24.08.1993
1 StR 380/93
Normen:
StGB § 227 ; StPO § 250 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 305
JR 1994, 369
JuS 1994, 263
MDR 1993, 1226
NJW 1993, 3337
NStZ 1994, 184

Verlesbarkeit schriftsätzlicher Ausführungen des Verteidigers

BGH, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 1 StR 380/93

DRsp Nr. 1993/2475

Verlesbarkeit schriftsätzlicher Ausführungen des Verteidigers

»a) Schriftsätzliche Ausführungen des Verteidigers, in denen er Angaben des Angeklagten wiedergibt, sind in aller Regel nicht als schriftliche Erklärung des Angeklagten verlesbar; in Betracht kommt die Vernehmung des Verteidigers als Zeuge. b) Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann nach § 227 StGB strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt.«

Normenkette:

StGB § 227 ; StPO § 250 ;

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte haben Revision eingelegt. Nach Meinung der Staatsanwaltschaft ist der Angeklagte zu Unrecht nicht wegen Totschlags verurteilt worden, nach Meinung des Angeklagten ist Freisprechung geboten. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

II. Revision der Staatsanwaltschaft