BGH - Beschluss vom 05.10.2022
VIII ZR 88/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 440;
Fundstellen:
MDR 2023, 293
WM 2022, 2242
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 219/18
OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 128/19

Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Vortrag über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung; Gänzlich unberücksichtigt gebliebener Vortrag des Käufers zu einer weiteren im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters und zu einem unabhängig von einer Nachbesserung dem Fahrzeug anhaftenden merkantilen Minderwert wegen Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal

BGH, Beschluss vom 05.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 88/21

DRsp Nr. 2022/16133

Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Vortrag über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung; Gänzlich unberücksichtigt gebliebener Vortrag des Käufers zu einer weiteren im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines "Thermofensters" und zu einem unabhängig von einer Nachbesserung dem Fahrzeug anhaftenden merkantilen Minderwert wegen Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal

Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit Vortrag über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung (hier: gänzlich unberücksichtigt gebliebener Vortrag des Käufers zu einer weiteren im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines "Thermofensters" und zu einem unabhängig von einer Nachbesserung dem Fahrzeug anhaftenden merkantilen Minderwert wegen Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal).