OLG Hamm - Beschluss vom 22.07.2010
III-3 RBs 200/10
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Js 259/10

Verletzung des gerichtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren durch Ablehnung einer Terminsverlegung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen III-3 RBs 200/10

DRsp Nr. 2011/893

Verletzung des gerichtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren durch Ablehnung einer Terminsverlegung

Die Ablehnung einer Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs , wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Dabei stellt der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen bzw. wegen der "angespannten Lage des Dezernats" nicht erfolgen, keine nachvollziehbare Begründung dar. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verhinderung des Verteidigers nachvollziehbar dargelegt ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 74 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt C hat mit Bußgeldbescheid vom 1. Dezember 2009 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h ein Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt und daneben ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.