OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.12.2009
1 St OLG Ss 232/09
Normen:
StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2010, 624

Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 1 St OLG Ss 232/09

DRsp Nr. 2010/19474

Verletzung des Richtervorbehalts bei Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei

Die Anordnung einer Blutentnahme unter bewusster Missachtung des Richtervorbehalts entsprechend einer Übung seiner Polizeidienststelle stellt, wenn die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzuge nicht vorlagen, einen groben und willkürlichen Verstoß gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81a Abs. 2 StPO dar, der zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N. vom 8. September 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts N. zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht N. verurteilte den Angeklagten am 8.9.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 160 Euro. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 9.5.2009 gegen 8.00 Uhr mit dem Pkw P, amtliches Kennzeichen ..., auf der BAB A 73 bei km 90 in Fahrtrichtung Fes, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Hierzu führte das Amtsgericht u.a. aus: