BVerfG - Beschluss vom 13.10.2015
2 BvR 2436/14
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 47 Abs. 2 S. 3; StPO § 33; StPO § 33a; StPO § 464a Abs. 1 S. 1; StPO § 467 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 861
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 127 Js 19437/13

Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Verfahrenseinstellung; Verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2436/14

DRsp Nr. 2015/18723

Verletzung des Willkürverbots durch unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Verfahrenseinstellung; Verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte

1. Die Vorschriften der §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene nachträgliche Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse; vielmehr ist über den Wortlaut der Bestimmungen i.e.S. hinaus jeder Aspekt des rechtlichen Gehörs erfasst.2. Zur Verletzung des Willkürverbots durch schlechthin unvertretbare Auferlegung von Kosten und Auslagen im OWi-Verfahren nach Verfahrenseinstellung.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24. September 2013 - 381 OWi 127 Js 19437/13 - verletzt, soweit darin über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen entschieden ist, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Juli 2014 - 381 OWi 127 Js 19437/13 - und des Landgerichts Halle vom 4. September 2014 - 5 Qs 177/14 - werden damit gegenstandslos.

3.

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

4.