BGH - Urteil vom 23.06.1987
VI ZR 213/86
Normen:
ZPO § 398 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 1
BGHR BGB § 826 Vermögensschaden 1
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 2
MDR 1988, 42
NJW 1987, 3205
VersR 1987, 909
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Verneinung der Glaubwürdigkeit eines nur in der ersten Instanz vernommenen Zeugen

BGH, Urteil vom 23.06.1987 - Aktenzeichen VI ZR 213/86

DRsp Nr. 1994/4269

Verneinung der Glaubwürdigkeit eines nur in der ersten Instanz vernommenen Zeugen

»Verneint das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines nur in der ersten Instanz vernommenen Zeugen, so ist das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme jedenfalls dann verletzt, wenn diese Beurteilung nicht in gleichgerichteten Erwägungen des erstinstanzlichen Richters eine Stütze findet.«

Normenkette:

ZPO § 398 ;

Tatbestand:

Der bei der beklagten Maklerfirma angestellte M., Ehemann der Firmeninhaberin, meldete sich Anfang März 1982 auf ein Zeitungsinserat, in dem der Kläger sein Hausgrundstück in E. zum Verkauf angeboten hatte. M. und der Kläger kamen überein, daß sich die Beklagte um Interessenten für das Grundstück bemühen dürfe, daß ihr aber im Fall einer erfolgreichen Vermittlung gegen den Kläger ein Provisionsanspruch nicht zustehe. Als Preisvorstellung nannte der Kläger 290.000 DM.