BGH - Urteil vom 16.03.2023
VII ZR 94/22
Normen:
BGB § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Alt. 1; BGB § 650i Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BGHZ 236, 347
BauR 2023, 1243
BauR 2023, 5
JZ 2023, 203
JZ 2023, 311
MDR 2023, 696
NJW 2023, 2640
NZBau 2023, 375
NZBau 2023, 5
VersR 2023, 644
WM 2023, 1973
ZfBR 2023, 448
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 315/19
OLG Zweibrücken, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 52/21

Verpflichtung der Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung; Annahme eines Verbraucherbauvertrags bei der gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen

BGH, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen VII ZR 94/22

DRsp Nr. 2023/5110

Verpflichtung der Bauherrn zur Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung; Annahme eines Verbraucherbauvertrags bei der gewerkeweisen Vergabe von Bauleistungen

a) Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.b) Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet in einem solchen Fall ebenfalls keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. März 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. März 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BGB § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Alt. 1; BGB § 650i Abs. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Stellung einer Sicherheit für eine Werklohnforderung.