VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.04.2010
10 S 319/10
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 798
DÖV 2010, 618
NZV 2011, 53
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2975/09

Verpflichtung zur Aufnahme der konkreten Fragestellung einer Begutachtung i.R.d Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 10 S 319/10

DRsp Nr. 2010/8679

Verpflichtung zur Aufnahme der konkreten Fragestellung einer Begutachtung i.R.d Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln

In der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln ist dem Betroffenen auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen. Eine Gutachtensanordnung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein. Lässt sich der Gutachtensanordnung nach einem weiteren Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren nicht mehr zweifelsfrei entnehmen, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen, ist die Anordnung keine rechtmäßige Grundlage für den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2010 - 4 K 2975/09 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 01.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.09.2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf je 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1;