OLG Hamm - Urteil vom 10.06.2010
I-28 U 15/10
Normen:
BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2010, 705
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 188/09

Verschleiß eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen I-28 U 15/10

DRsp Nr. 2010/16778

Verschleiß eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

Unbeschadet des Umstands, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist, stellt ein solcher Verschleißgrad einen Sachmangel dar, der den normalen Nutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteiles veranlasst hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Dem Kläger, der von dem Beklagten, der mit Kraftfahrzeugen handelt, Schadenersatz statt der Leistung in Gestalt von Reparaturkosten für von ihm beanstandete Mängel des am 6. Juni 2008 gekauften Gebrauchtwagens P (Erstzulassung 1999) verlangt, steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i. V. m. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 3 BGB insgesamt nicht zu.