Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25. November 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Dem Kläger, der von dem Beklagten, der mit Kraftfahrzeugen handelt, Schadenersatz statt der Leistung in Gestalt von Reparaturkosten für von ihm beanstandete Mängel des am 6. Juni 2008 gekauften Gebrauchtwagens P (Erstzulassung 1999) verlangt, steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB i. V. m. §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 3 BGB insgesamt nicht zu.
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