OLG Celle - Urteil vom 02.12.2004
14 U 54/04
Normen:
StVO § 18 ; BGB § 276 § 276 § 823 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 344
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 80/03

Verschulden bei der akustischen Wahrnehmung von Reifengeräuschen vor einem Unfall

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 14 U 54/04

DRsp Nr. 2005/17229

Verschulden bei der akustischen Wahrnehmung von Reifengeräuschen vor einem Unfall

»Zur Frage des Verschuldens bei der akustischen Wahrnehmung von Reifengeräuschen vor einem Unfall.«

Normenkette:

StVO § 18 ; BGB § 276 § 276 § 823 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 6. April 2002 befuhren vier Studentinnen und ein Student die Bundesautobahn 250 von L. in Richtung H. Am Steuer saß die Zeugin S., neben ihr die Zeugin Z. Hinten links saß die Klägerin, hinten rechts die Zeugin K., zwischen den beiden der Zeuge Kr. Das Fahrzeug fuhr auf der rechten Fahrbahn mit etwa 100 km/h, als sich Teile vom Mantel des rechten Hinterreifens lösten. Danach geriet das Kraftfahrzeug auf den linken Fahrstreifen, um sodann in einem Bogen nach rechts von der Autobahn abzukommen und mit der Front gegen einen dort befindlichen Lärmschutzwall zu prallen. Bei diesem Aufprall wurde die Klägerin schwer verletzt. Sie erlitt neben einem Thoraxtrauma, einer Lungenkontusion sowie einer Hyperthermie eine HWK5Berstungsfraktur, wodurch eine komplette Querschnittslähmung ab TH 2 bis 3 sowie eine inkomplette Querschnittslähmung ab C 6 und eine komplette ab C 5 eingetreten sind. Vor dem Unfall hatten alle Fahrzeuginsassen Geräusche gehört, die sich von den normalen Fahrgeräuschen unterschieden. Wie lange diese Geräusche wahrgenommen wurden, ist unter den Parteien streitig.