OLG Hamm - Urteil vom 17.12.1999
29 U 54/99
Normen:
AKB § 15 ; BGB § 598 § 604 § 280 § 282 ; VVG § 61 § 67 ; ZPO § 448 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 405
NJW-RR 2000, 1047
OLGReport-Hamm 2000, 151
VersR 2001, 376
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 513/98

Versicherung eines für die Dauer einer Reparatur ausgeliehenen Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 29 U 54/99

DRsp Nr. 2000/7199

Versicherung eines für die Dauer einer Reparatur ausgeliehenen Fahrzeugs

»Der Kraftfahrzeughändler muß für Fahrzeuge, die er seinen Kunden für die Dauer der Reparatur leiht, entweder eine Vollkaskoversicherung abschließen oder ausdrücklich auf den fehlenden Versicherungsschutz hinweisen.«

Normenkette:

AKB § 15 ; BGB § 598 § 604 § 280 § 282 ; VVG § 61 § 67 ; ZPO § 448 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte kaufte am 20.8.1998 bei der Niederlassung der Klägerin in Dortmund einen gebrauchten Citroen XM, den er aber sofort wieder zur Reparatur gab. Für die Zeit der Reparatur erhielt er leihweise mehrere Ersatzfahrzeuge. Der zweite Wagen, ein Vorführwagen, wurde von der Niederlassung zurückgerufen, weil er zwischenzeitlich verkauft war. Dem Beklagten wurde dafür am 10.9.1998 auf der Grundlage eines schriftlichen Leihvertrages ein Neuwagen des Typs Citroen Xantia überlassen. Das Vertragsformular enthält am Ende der Vorderseite den Hinweis: "Bei Unfällen bitte Rückseite beachten!". Auf der Rückseite befinden sich Verhaltensmaßregeln bei Unfällen und Angaben zum Versicherungsschutz für Haftpflicht und Insassen-Unfall. Am 13.9.1998 erlitt der Beklagte mit diesem Wagen einen Unfall, der zum Totalschaden führte. Der Wagen war nicht kaskoversichert.